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§ 1 Name und Sitz
1 Der Verein führt den Namen „Freie Wähler in Thüringen“.
2 Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Erfurt. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Erfurt eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1 Die Tätigkeit des Vereins dient dem Wohle des Freistaates Thüringen und seiner Bürgerinnen und Bürger. Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschlands und der Thüringer Verfassung.
2 Der Verein nimmt an der Landtagswahl gemäß § 29 Absatz 1 Thüringer Landeswahlgesetz teil.
3 Der Verein wirkt an der politischen Willensbildung mit, er fördert die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben und will auf die politische Entwicklung im Freistaat Thüringen Einfluss nehmen.
4 Der Verein begrenzt seine Tätigkeit auf den Freistaat Thüringen.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin und jeder Bürger werden, die in Thüringen wahlberechtigt sind und Satzung und Ziele des Vereins anerkennen.
2 Der Aufnahmeantrag wird schriftlich gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand wirksam.
4 Ausschluss aus dem Verein ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder die Ordnung des Vereins verstößt und ihn damit schweren Schaden zufügt.
5 Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Über den Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der zuständigen Gebietskörperschaft. Berufung kann beim Schiedsgericht des Landesverbands eingelegt werden.
6 Alle Mitglieder des Vereins haben unabhängig ihrer Ämter gleiches Stimmrecht. Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als 12 Monate im Rückstand sind, verlieren ihr Stimmrecht.
7 Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Durch Beteiligung an Beratungen, Wahlen und Abstimmungen, durch Anträge im Rahmen dieser Satzung, durch Beteiligung an der Aufstellung der Kandidaten und durch Bewerbung um eine Kandidatur.
8 Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Programm des Vereins zu vertreten, öffentliche Auseinandersetzungen sachlich zu führen, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen und seinen Beitrag zu entrichten.
§ 4 Beiträge und Verwendung der Mittel
1 Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Höhe der Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt.
2 Mittel des Vereins werden nur nach dem ihm vorliegenden Aufgaben nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz verwendet.
§ 5 Struktur und Organe des Vereins
1 Der Verein strukturiert sich in den Landesverband Thüringen und in vier Gebietsverbände
Ostthüringen mit den kreisfreien Städten Gera, Jena, Weimar und dem Landkreis Altenburger Land, dem Landkreis Weimarer Land, dem Landkreis Greiz und dem Saale - Holzland - Kreis
Westthüringen mit den kreisfreien Städten Erfurt, Eisenach und dem Landkreis Gotha und dem Wartburg – Kreis.
Südthüringen mit der kreisfreien Stadt Suhl und dem Saale – Orla – Kreis, dem Ilmkreis, dem Landkreis Saalfeld – Rudolstadt, dem Landkreis Schmalkalden – Meiningen, dem Landkreis Sonnenberg und dem Landkreis Hildburghausen.
Nordthüringen mit dem Landkreis Sömmerda, dem Unstrut – Hainich – Kreis, dem Landkreis Nordhausen, dem Landkreis Eichsfeld und dem Kyffhäuserkreis.
Die Gebietsverbände können sich in Kreis- und Ortsverbände untergliedern.
2 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und die Vorstände.
§ 6 Der Vorstand
1 Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf und höchstens 15 Personen und zwar dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, fünf Stellvertretern und bis zu sieben Beisitzern.
2 Die Mitglieder des Vorstandes setzen sich zusammen aus Mitgliedern der Regionalverbände. Jeder Regionalverband stellt bis zu vier Personen zur Wahl. Aus dem Kreisverband Erfurt wird eine Person zusätzlich in den Landesvorstand gewählt.
3 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB und nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6 Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand hat dem Landeswahlleiter Satzung und Programm der Wählergemeinschaft, die Namen der Vorstandsmitglieder der Wählergemeinschaft mit Angabe ihrer Funktion und die Auflösung des Vereins mitzuteilen.
7 Der Vorstand leitet den Landesverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage, schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung. Sie muss auch einberufen werden auf Verlangen von ein Viertel der Mitglieder.
2 Die Mitgliederversammlung beschließt das Programm, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung bzw. die Verschmelzung mit anderen Parteien.
3 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des Schiedsgerichtes und die Kassenprüfer.
4 Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln.
5 Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich. Muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
6 Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil ist vor der Berichterstattung durch die Rechnungsprüfer zu überprüfen.
7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind außer im Versammlungsprotokoll in einem Beschlussbuch zu dokumentieren.
§ 8 Auflösung des Vereins
1 Der Auftrag auf Auflösung oder der Antrag auf Verschmelzung des Vereins mit einer anderen Partei kann nur in einer Mitgliederversammlung behandelt werden. Findet sich dafür eine drei Viertel Mehrheit, muss dieser Beschluss durch eine Urabstimmung der Mitglieder bestätigt geändert oder aufgehoben werden. Der Beschluss bedarf dann der Zustimmung von ebenfalls drei Viertel der wahlberechtigten Mitglieder des Landesverbandes.
2 Das Protokoll über die Auflösung oder die Verschmelzung des Vereins mit einer anderen Partei und den Verwendungszweck des Vermögens ist mit dem Schriftgut des Vereins dem Landeswahlleiter zu übergeben.
§ 9 Schiedsgericht
1 Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb und zwischen den Gebietsverbänden, den Organen der Gebietsverbände und den Mitgliedern des Vereins wird ein Schiedsgericht eingerichtet.
2 Das Nähere wird in einer Schiedsgerichtsordnung geregelt.
§ 10 Sprachgebrauch
Die verwendeten männlichen Sprachbezeichnungen sind der Lesbarkeit des
Textes geschuldet, gelten für Personen und Funktionen für Frauen und Männer
gleichermaßen.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06.03.2004 in Eisenach angenommen und tritt damit in Kraft.
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